Kein Beschwerderecht für Fernsehunternehmen

Bild: Pixabay

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Das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass TV-Stationen nicht berechtigt sind, den von den Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbänden ausgehandelten Entschädigungstarif für zeitversetztes Fernsehen vor Gericht anzufechten. Das Bundesverwaltungsgericht folgte damit den Argumentationen der Nutzerverbände.

„Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt das für die Schweizer Kulturlandschaft wichtige und bewährte System der Kollektivverwertung und deckt sich mit dem Entscheid der nationalrätlichen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen vom 28. August 2018, dieses System auch in Zukunft beibehalten zu wollen“, sagt Simon Osterwalder, Geschäftsführer von Suissedigital.

So sind gemäss dem Entscheid Fernsehstationen nicht berechtigt, einen von den Verwertungsgesellschaften (z.B. Suisseimage) und den Nutzerverbänden (z.B. Suissedigital) ausgehandelten und von der „Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten“ genehmigten Tarif für zeitversetztes Fernsehen (auch Replay-TV genannt) individuell vor Gericht anzufechten. Bei der Kollektivverwertung gehe es darum, verschiedene Interessen unter einen Hut zu bringen, erläutert Osterwalder. Wie bei Kompromissen üblich, müsse der Einzelne Abstriche in Kauf nehmen. Eine einzelne abweichende Meinung zu einer Sache könne nicht zu einer Legitimation führen.

Fernsehstationen werden von den Verwertungsgesellschaften vertreten
Hintergrund des Entscheids ist folgender Sachverhalt: Die Veranstalter von in der Schweiz frei empfangbaren Programmen erhalten für das Aufnehmen von Sendungen von den Nutzerinnen und Nutzern eine Urheberrechtsentschädigung. Diese Entschädigung ist im Gemeinsamen Tarif 12 (GT 12) geregelt, der jeweils für eine bestimmte Zeitperiode von den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden ausgehandelt und von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt wird. Die Fernsehstationen als Urheber werden dabei durch die Verwertungsgesellschaften vertreten.

Aktuell geht es um die Streitfrage, ob der von 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2019 verhandelte und von der Schiedskommission genehmigte GT 12 rechtskräftig ist oder ob er von den Fernsehstationen angefochten werden kann, weil diese mit dem Verhandlungsergebnis nicht zufrieden sind.

www.suissedigital.ch

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